Die Arbeit der Händler unterscheidet sich
je nachdem wo und wie sie stattfindet,
ob als Kaufmann (Grossist)
im ‚Großen‘
oder im ‚Kleinen‘ als Einzelhändler
oder Fachverkäufer
Nach dem Umfang unterscheidet man Groß- (Engros-, Grosso-) und Kleinhandel (oder Detailhandel), ohne daß sich eine scharfe Grenze zwischen beiden ziehen ließe; gewöhnlich verkauft der Großhändler an Kaufleute, der Kleinhändler unmittelbar an die Konsumenten. Auch der Kleinhandel kann in großen Betrieben mit viel Kapital etc. betrieben werden, so in den großen Versandgeschäften […]
Echter Kleinhandel mit Kleinbetrieb ist der Krämer- oder Kramhandel, der wenig Warenarten des täglichen Gebrauchs feilhält, der Trödelhandel (H. mit gebrauchten Sachen), der Hökerhandel (H. insbes. mit Lebensmitteln von offenem Stand aus), dann der **Hausierhandel. Letzterer ist eine besondere Form des *Wanderhandels, der den Gegensatz zum seßhaften H., d. h. dem von festen Sitzen aus betriebenen H., bildet.
Nach der rechtlichen Stellung der handeltreibenden Personen unterscheidet man den Eigen- oder Proprehandel, bei dem der Händler das Eigentum der Waren für eigne Rechnung erwirbt, von dem ***Kommissionshandel, bei dem für fremde Rechnung Ein- und Verkauf besorgt wird.
*Wanderhandel, der im Umherziehen betriebene Handel, der in der Form des einfachen Hausierhandels oder in derjenigen der Wanderlager und Wanderauktionen betrieben wird.
**Hausierhandel, ein Wanderhandel, bei dem der Händler (Hausierer) mit seinen Waren von Haus zu Haus geht, um sie zum Verkauf anzubieten. Man unterscheidet lokalen H. und H. im Umherziehen, je nachdem die Hausierer ihre Geschäfte auf ihren Wohnsitz beschränken oder auch mit ihren Waren von Ort zu Ort ziehen. Zum H. im weitern Sinne rechnet man wohl auch die Handwerker und andre Personen, die Arbeitsleistungen im Umherziehen anbieten, wie die Scherenschleifer, Topfflicker etc. (= Hausiergewerbe).
***Kommissionshandel > Kommissionsgeschäft (Kommission, Kommissionsvertrag), die gewerbsmäßige Übernahme des Einkaufs oder Verkaufs von Waren oder Wertpapieren in eignem Namen für fremde Rechnung. Der Beauftragte heißt Kommissionär, der Auftraggeber Kommittent.
[Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage, 1902–1920]
Berufsbezeichnungen der Einzelhändler
Verkaufsspezifische Benennungen der Groß- & Einzelhändler
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Verkaufsorte
- beim Kunden zuhause oder an der Tür
- überall von sog. ‚fliegenden‘ Händlern
- vom Boot aus
- auf Straßen und Plätzen
- am Kiosk und an Imbissständen
- auf Märkten und in Markthallen
- in Läden und Kaufhäusern
- auf Messen