Der Gefängniswärter hieß früher Kerkermeister
und wird heute amtlich als Justizvollzugsbeamter betitelt.
Er beaufsichtigt und betreut Strafgefangene, wobei ihm die schwere Aufgabe obliegt, die rechtlich zuerkannten Freiheitsstrafen angemessen und erfolgreich zu vollziehen. Der einstige Kerkermeister war eine Aufsichtsperson und nicht gleichzusetzen mit Folterknecht oder Henker – freilich hat es auch Fälle gegeben, wo diese drei Berufe von ein und derselben Person ausgeübt wurden.
„Kerker (latainisch: carcer), Gefängnis, sodann auch gebräuchlich für die in diesem Gefängnis zu verbüßende Freiheitsstrafe selbst.
Deutschland kennt gegenwärtig keine Kerkerstrafe mehr, wohl aber noch Österreich und Italien. Österreich unterscheidet je nach der Strenge zwei Grade, den einfachen K. und den schweren K. Während der wichtigste Unterschied früher darin bestand, daß der zu schwerem K. zweiten Grades Verurteilte Fußeisen bekam und die bürgerlichen Ehrenrechte verlor, ist seit 1867 nur noch eine Verschärfung des Kerkers durch Fasttage, Tragen von Sträflingskleidern etc. erlaubt. Die Verurteilung zu schwerem K. hat außerdem den Verlust des Adels zur Folge. Politische Gefangene genießen beim Vollzug der Kerkerstrafe eine Reihe von Begünstigungen.
Die Dauer des Kerkers ist entweder eine lebenslängliche oder eine zeitliche. Letztere hat als Strafminimum 3 Monate, als Maximum 20 Jahre. An Stelle der lebenslänglichen Kerkerstrafe tritt bei noch nicht 21 Jahre alten Individiuen eine Kerkerstrafe von 10-20 Jahren. Italien hat 1889 an Stelle der Todesstrafe und der lebenslänglichen Zwangsarbeit lebenslängliche Kerkerstrafe (ergastolo) mit denkbar größten Härten eingeführt. Ähnlich ist in einzelnen Kantonen der Schweiz die schwere Kerkerstrafe (= unterirdisches Gefängnis ohne Lichtzutritt) an Stelle der Todesstrafe getreten.„
(Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage. 1902–1920)
Berufsbezeichnungen
Gefängniswärter, Gefängniswärterin, Gefängnisaufseher, Gefangenenwärter –
veraltet: Kerkermeister, Schließer, Gefängnishüter, Gefängnisverwahrer
modern: Aufsichtsbeamter, Justizvollzugsbeamter, Strafanstaltsbeamter, Strafvollzugsbeamter
Gefängniswärter in anderen Sprachen
Berufsfamilie:XXX
Spezialisierung: XXX
verwandte Berufe: XXX
Berufsfamilie: Wärter
Spezialisierungen:
verwandte Berufe: Folterer, Henker, Polizist
Gefängniswärter
Bedingungen für die Anstellung als Gefängniswärter
– Anfang 20. Jahrhundert
„An den Aufseher […] werden nicht geringe Anforderungen gestellt. Ein Erlaß des Ministers bestimmt, daß niemand als Aufseher angestellt werde, der nicht vollständige körperliche Rüstigkeit und Gewandheit, eine hinreichende Militärdienstzeit und eine gute Volksschulbildung nachweise. Nur Leute, welche diesen Forderungen genügen, sind den Anstrengungen und den einzelnen Aufgaben des Dienstes gewachsen. Daneben aber bedarf es auch innerer Eigenschaften, ohne welche der rüstigste Mann und der fähigste Kopf gar bald unlebendig und dienstunfreudig wird. Die baulich vorzüglich eingerichtete Anstalt, eine gute Hausordnung, die genaueste Dienstanweisung wirken erst dann, wie sie sollen, wenn der Dienst von solchen Beamten versehen wird, die ihren Beruf innerlich und nicht bloß äußerlich auffassen.
Die Rechtsordnung ist die Grundlage für den Bestand und das sittliche Leben der menschlichen Gesellschaft. Diese Rechtsordnung hat der Verbrecher mißachtet und verletzt, und dafür trifft ihn gerechte Vergeltung.
Wer im Dienste dieser Rechtsordnung als Strafanstaltsbeamter steht, muß von ihrer Hoheit und Heiligkeit tief durchdrungen sein; er muß ein unerschüttlerliches Bewußtsein davon haben, daß der rechtsbrecherische Eigenwille, das Auflehnen gegen die Staatsordnung nicht geduldet werden kann und darf.
Auch der Aufseher steht dem Gefangenen gegenüber als Vertreter und Träger der Staatsgewalt. Wie kann er seiner Aufgabe genügen, wenn ihm jede sittliche Entrüstung und der Zorn des rechtlich denkenden Mannes wider die Übertretung der Staatsgesetze fremd ist; wie kann er helfen beim Vollzuge der Strafen, wenn er nicht von deren unbedingter Gerechtigkeit und Notwendigkeit tief überzeugt ist? Ihre Verächter soll er mithelfen unter die Rechtsordnung zu zwingen; wie kann er das mit ruhigem Gewissen, wenn ihm diese Rechtsordnung nicht unantastbar feststeht? Wer nicht königstreu ist bis ins Mark, wer nicht überzeugt ist von der Hoheit des Gesetzes, dem fehlt das innerste Bewußtsein von der Notwendigkeit und dem Rechte seines Berufes, der ist als Strafanstaltsbeamter nicht zu gebrauchen!
Ohne Religiosität, ohne Überzeugung von Gottes Regiment, ohne Bewußtsein des ewigen Sittengesetzes, ohne die Überzeugung, daß eine gründliche Umkehr und Änderung im letzten Grunde eine religiöse sein werde, ist ferner ein rechter Aufseher nicht zu denken. Ohne eigene Religion würde es ein Aufseher nie verstehen, daß ein feines Ohr selbst beim ärgsten, in Sünde verstrickten, in Schwachheit und Stumpfsinn gebundenen Verbrecher jenes Harren und Seufzen der Kreatur nach der Freiheit der Kinder Gottes vernimmt. Ohne Religion stünde er verständnislos den Gewissensnöten der Gefangenen gegenüber; er hätte kein Trostwort für das erwachende, qualvolle Bewußtwerden, die Heiligkeit Gottes verachtet zu haben, er stände unwürdig als stummes, sprachloses Geschöpf an Kranken- und Sterbelagern. Mit religiöser, von den Gefangenen sehr wohl gefühlter Gleichgültigkeit würde er, auch ohne jedes dienstwidrige, unreligiöse Wort und ohne ungläubiges Achselzucken, dem Geistlichen entgegenwirken.
Sittliche Festigkeit, Standes- und Ehrgefühl, Berufstreue, Tatkraft, Nüchternheit, Ordnungsliebe, unbedingte Zuverlässigkeit, Rührigkeit und Frische, Sinn und Verständnis für die verschiedenen Arbeitszweige muß vom Aufseher verlangt werden. Hartherzige, dem Mitgefühle, dem Verständnisse für Leid und Schicksal der Gefangenen, abgestorbene, unlebendige, schaffensmüde Menschen sind im Strafvollzug nicht zu gebrauchen.
Das amtliche, wie außeramtliche Leben des Aufsehers, auch das Leben seiner Familie soll ohne Tadel sein. Trunksucht und Schlemmerei, leichtsinniges Spielen und Schuldenmachen, Putzsucht bei Frauen und Töchtern zerrütten das rechte Familienleben; die Sorgen nehmen im ordnungslosen Hausstande überhand, Friede und Frohsinn werden erstickt und die Freude an der rechten Dienstausübung geht im Mißmute unter! Der Aufseher wache treu über die Ehre seines Hauses, damit stärkt er auch sein Ansehen als Beamter.
Freilich sind das hohe Anforderungen, denen der Aufsichtsbeamte zu genügen hat. Indes mit anhaltender treuer Dienstführung wächst der Beamte immer tiefer in seine Aufgaben hinein. Es geht auch hier wie beim Soldaten. Der Rest der Vor- und Ausbildung, ja die Hauptsache, die echte Soldatennatur bildet sich erst im Felde selbst, im Kampfe heraus. Unter den Mühsalen des Feldzuges, umterm Donner der Kanonen, da, wo einem der Zweck aller soldatischen Ausbildung und Übung alle Augenblicke unter Gefahren und bei steter Verantwortung klar wird, reif der junge Soldat zum Veteranen heran, auf dem in jeder Lage gebaut werden kann! Muß der Aufseher feste Überzeugung von der Unantastbarkeit der Gesetzes des Staates haben, muß er Religiosität, muß er alle die eben genannten Eigenschaften mitbringen, so wird er bei rechter Dienstführung in ihnen immer fester werden.
[…]
Ein Mann, der seine Aufgabe zu leicht nimmt, der schon fertig zu sein glaubt, wo er erst zu lernen anfangen sollte, der nichts davon weiß, daß derjenige, welcher sich seiner Verantwortlichkeit vor Gott und Menschen bewußt ist, niemals zu lernen und zu streben aufhört, – ein solcher Mann mag in irgend einem anderen Berufe seien Verdienst suchen, für den Beruf eines Strafanstaltsbeamten ist er völlig unfähig!“
(Aus: C. Fliegenschmidt: Der Beruf des Aufsehers in den Strafanstalten und Gefängnissen. Benno Konegen Verl. Leipzig, 1904)
Wichtigstes Instrumentarium und zugleich Erkennungszeichen der Gefängniswärter ist das Schlüsselbund.
Voraussetzungen und Ausbildung zum Justizvollzugsbeamten
Die duale Ausbildung dauert meist zwei Jahre, sie kann aber (z. B. bei einem späteren Einsatz im Krankenpflegedienst oder Werkdienst) auf 1,5 Jahre verkürzt werden. In NRW und im Saarland beträgt die Ausbildungszeit immer 2 Jahre, auch wenn schon ein Meisterbrief oder eine entsprechenden Berufsausbildung (z.B. Krankenpfleger) vorhanden ist. Die theoretischen Abschnitte finden in einer Justizvollzugsschule statt; die praktischen Ausbildungsabschnitte werden in verschiedenen Justizvollzugsanstalten durchgeführt.
Die Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Länderübergreifend müssen die Bewerberinnen und Bewerber die Kriterien der sog. PDV 300 erfüllen, die auch für die Einstellung im Polizeivollzugsdienst bundesweit Anwendung findet. Hierunter fällt u.a. ein angemessener BMI (Body Maß Index) – d.h. der Bewerber darf weder unter- noch übergewichtig sein. Ein tadelloses Führungszeugnis ist ebenfalls Voraussetzung für eine Einstellung als Justizvollzugsbeamter.
Um in Berlin eingestellt zu werden, benötigt man entweder die mittlere Reife oder eine Berufsbildungsreife mit abgeschlossener Berufsausbildung. Einstellungen finden zwischen dem 21. und 45. Lebensjahr statt. In Hessen ist ebenso ein Hauptschulabschluss mit im Anschluss abgeschlossener Berufsausbildung oder die mittlere Reife Voraussetzung. Das Höchstalter beträgt in der Regel 40 Jahre, wobei Ausnahmen, unter anderem nach dem Soldatenversorgungsgesetz, möglich sind.
Justizvollzugsbeamte sind in Justizvollzugsanstalten als Vollzugskräfte tätig. Sie handeln nach den Regularien des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) und der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) sowie zum Vollzug der Untersuchungshaft nach der Strafprozessordnung (StPO) und dem am 1. März 2010 in Kraft getretenen Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG), das die alte Untersuchungs- haftvollzugsordnung (UVollzO) abgelöst hat.
Des Weiteren sind umfangreiche Kenntnisse im StGB, StVG, WaffG und OwiG wichtig. Die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes in den Justizvollzugsanstalten gehört zur Laufbahngruppe des mittleren und gehobenen Dienstes. Die JV-Beamten des mittleren Vollzugsdienstes üben in der Regel ihren Dienst uniformiert aus. JV-Beamte des gehobenen Dienstes sind hierzu nicht mehr verpflichtet.
Arbeit der Gefängniswärter
Einzelzellen
Wissenswertes
Schuldknechtschaft, Schuldhaft und Schuldturm
Vor der Einführung der öffentlichen Schuldhaft kannte man für säumige Schuldner die Schuldknechtschaft (oftmals einhergehend mit einer Abarbeitungsmöglichkeit) und die Haft in Privatgefängnissen (sog. Privathaft).
Im späten Mittelalter und zu Beginn der frühen Neuzeit wurde die öffentliche Schuldhaft in ganz Deutschland zur Regel. Sie diente der Leistungserzwingung (sog. Pressionshaft). Teilweise bestand auch die Möglichkeit, seine Schulden abzusitzen
(z. B. in Nürnberg).
In den meisten Städten dienten die Türme der Stadtbefestigung als städtische Gefängnisse. Der Begriff Schuldturm wurde, ausgehend von den kursächsischen Konstitutionen, zum Schlagwort für die öffentliche Schuldhaft im Schuldgefängnis. Bis ins 19. Jahrhundert hinein war der Schuldturm ein Sondergefängnis für Personen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen waren.
Gefängnis Bautzen
Stasi-Gefängnis Berlin-Hohenschönhausen
Newgate Prison
Das Newgate-Gefängnis in London (1188–1902) war mit seiner 800jährigen Historie eines der berüchtigtsten Haftanstalten in der englischen Geschichte. Nachdem es 1902 endgültig geschlossen wurde, erfolgte 1904 der Abriss. Heute befindet sich auf dem Glände der Strafgerichtshof Old Bailey.
Alcatraz
In dem ab Mitte des 19. Jahrhunderts befestigte Fort war bereits ab 1861 ein Gefängnis integriert (zunächst für Kriegsgefangene der Nordstaatler während des Sezessionskrieges). Anfang der 1930er Jahre wurde es komplett zur Gefängnisinsel umgebaut und galt von 1934 bis 1963 als eines der bekannt berüchtigtsten Hochsicherheitsgefängnisse der USA. Heute ist es als Teil der Golden Gate National Recreation Area in der San Francisco Bay eine museale Touristenattraktion.
Ein weiser Spruch
Das Gefängnis betritt man gewöhnlich nicht freiwillig
und bleibt auch selten freiwillig darin,
sondern hegt das egoistische Verlangen nach Freiheit.
Max Stirner in „Der Einzige und sein Eigentum.“