Das Dienstbotenbuch / Gesindedienstbuch
Die Dienstboten – noch bis ins 19. Jhd. auch Gesinde genannt – hatten ein Büchlein (ähnlich einem Pass) mit sich zu führen. Darin waren neben einer genauen Personenbeschreibung und -herkunft auch die Arbeitzeugnisse vermerkt.
Verordnung wegen Einführung von Gesindedienstbüchern vom 29. September 1846 (Preußen)
§1
Jeder Dienstbote, welcher nach Publikation dieser Verordnung in Gesindedienst tritt oder die Dienstherrschaft wechselt, ist verpflichet, sich mit einem Gesindedienstbuch zu versehen.
(§2)
Aufgehoben durch §4 des G.v.21.Februar 1872 betr. die Aufhebung der Abgabe von Gesindedienstbüchern.
§3
Vor Antritt des Dienstes hat der Dienstbote das Gesindebuch der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Ausfertigung vorzulegen. An solchen Orten, wo keine Polizeibehörde ihren Sitz hat, kann die Ausfertigung der Gesindedienstbücher den Dorfgerichten (in den westlichen Provinzen den Gemeindevorstehern) durch den Landrat übertragen werden, welcher auch befugt ist, diese Ermächtigung zurückzunehmen.
§4
Beim Dienstantritt ist das Gesindebuch der Dienstherrschaft zur Einsicht vorzulegen. Sollte das Gesinde die Vorlage des Gesindebuches verweigern, so steht es bei der Dienstherrschaft, entweder dasselbe seines Dienstes zu entlassen oder die Weigerung der Polizeibehörde anzuzeigen, welche alsdann gegen das Gesinde eine Ordnungsstrafe bis zu 2 Rtl. oder eine verhältnismäßige Gefängnisstrafe festzusetzen hat.
§5
Bei Entlassung des Gesindes ist von der Dienstherrschaft ein vollständiges Zeugnis über die Führung und das Benehmen desselben in das Gesindebuch einzutragen. Schreibensunkundige haben mit dieser Eintragung eine glaubhafte Person zu beauftragen, welche diesen Auftrag mit ihrer Namensunterschrift bescheinigen muß. Weigert sich eine Dienstherrschaft, dieser Verpflichtung zu genügen, so ist sie dazu von der Polizeibehörde durch ihr vorher anzudrohende Geldstrafe von 1-5 Rtl. anzuhalten.
§6
Wird ein Dienstbote wegen eines Verbrechens bestraft, so hat die Untersuchungsbehörde das Gesindebuch von demselben einzufordern und darin die erfolgte Bestrafung aktenmäßig einzutragen.
§7
Geht ein Gesindebuch verloren, so wird die Polizeibehörde des Orts, wo das Gesinde dient, oder wenn es zur Zeit dienstlos ist, die Polizeibehörde des Orts, wo es zuletzt gedient hat, auf geschehene Anzeige und nähere Ermittlung der obwaltenden Umstände die Ausfertigung eines neuen Gesindebuches veranlassen, in welchem der Verlust des früheren jedesmal ausdrücklich vermerkt werden muß. Die dadurch entstandenen Kosten sind von demjenigen einzuziehen, welcher den Verlust verschuldet hat.
§8
Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugnis erteilt worden ist, kann auf die Ausfertigung eines neuen Gesindebuches antragen, wenn er nachweist, daß er sich während zweier Jahre nachher tadellos und vorwurfsfrei geführt habe.
§9
Ist die Ausfertigung eines neuen Gesindebuchs notwendig, weil in den bisherigen bereits sechs Zeugnisse eingetragen sind, so kann das Gesinde verlangen, daß das bisherige Gesindebuch dem neuen vorgeheftet werde.
Anzeige
Auszug aus der prov. Dienstboten-Ordnung für das Erzherzogthum
Oesterreich ob der Enns mit Ausschluss der Landeshauptstadt Linz:
1.
Jeder Dienstbote hat sich mit einem Dienstboten-Buche zu versehen, welches, wenn weder hinsichtlich des Bezugnisses sich zu verdingen, noch sonst ein Hinderniß obwaltet, gegen Leistung des Stempels pr. 6 Fr. und des Kostenbetrages der Druckauflage von seiner politischen Heimatsbehörde ausgefolgt wird. Ist dies nicht zugleich die politische Behörde seines Aufenthaltes, so hat sich die Letztere über Ansuchen des Dienstboten an die Erstere um die Ermächtigung zur Ausfertigung des Dienstboten-Buches zu wenden.
Dienstboten, die aus Ländern zureisen, wo Dienstboten-Bücher nicht bestehen, werden solche von der politischen Behörde ihres Aufenthaltes auf Grund ihrer Reiselegitimationen ausgefertigt.
Über die ausgestellten Dienstboten-Bücher ist eine genaue Vormerkung zu führen.
2.
Kein Dienstherr darf einen Dienstboten, der keinen Dienstboten-Buch besitzt, bei sonstiger Strafe aufnehmen.
Dasselbe ist vom Dienstherrn beim Antritte des Dienstes in Aufbewahrung zu nehmen.
3.
Beim Dienstaustritt hat die Gemeiden-Vorstehung auf Grund des mündlichen oder schriftlichen Zeugnisses des Dienstherrn die Rubriken des Dienstboten-Buches auszufüllen, seine Namenfertigung beizusetzen, und das beigebrachte schriftliche Zeugnis des Dienstherrn zurückzubehalten.
Das Zeugnis über Treue, Geschicklichkeit, Fleiß und Sittlichkeit ist nur in so weit aufzunehmen, als es für den Diensboten günstig lautet; – lautet es aber hinsichtlich der einen oder anderen Eigenschaft ungünstig, so ist die bezügliche Rubrik bloß mit Strichen auszufüllen.
Gründet sich das ungünstige Zeugnis des Dienstherrn auf Beschuldigungen und Verdachtsgründe, die nach der vom Dienstboten verlangten Untersuchung der Gemeinde-Vorsteher unbegründet findet, so kann letzterer nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung, jedoch unter der ausdrücklichen Anmerkung \“nach gepflogener Untersuchung\“ die Rubrik ausfüllen.
Der Dienstherr, welcher einem Dienstboten ein wahrheistwidriges Zeugniß willentlich ertheilt, ist unbeschadet seiner Haftung für den hieraus entspringenden Nachtheil, mit einer angemessenen Strafe zu ahnden.
4.
Die Dienstbotenbücher sind öffentliche Urkunden; wer solche nachmacht, oder verfälscht, oder wer sich zu seinem Fortkommen eines fremden Dienstboten-Buches bedient, oder sein Dienstboten-Buch zu diesem Zwecke einem Anderen überläßt, wird nach dem Strafgesetzbuches behandelt.
5.
Geht ein Dienstboten-Buch verloren, so ist hiervon bei der politischen Behörde, in deren Bezirk der Dienstbote sich aufhält, die Anzeige zu machen. – Dieselbe hat die obwaltenden Umstände sorgfältig zu erheben, und in so ferne diese Erhebung den Verlust nicht bezweifeln läßt, ein neues Dienstboten-Buch auszufertigen, oder wenn eine andere politische Behörde das verlorene Dienstboten-Buch ausgestellt hat, bei dieser die Ausfertigung eines neuen zu veranlassen. In dem neuen Dienstboten-Buche ist ausdrücklich zu bemerken, daß es ein Duplikat sei.
6.
Die Aufnahme der Dienstboten für landwirtschaftliche Arbeiten hat stets zu Lichtmeß, und zwar auf die Dauer eines Jahres zu geschehen; hinsichtlich der übrigen Dienstboten wird die Dauer der Dienstzeit auf drei Monate festgesetzt.
Von dieser Bestimmung kann zwar durch besondere Verabredung abgegangen werden. Eine solche Verabredung muß jedoch in einem schrftlichen Vertrage, oder vor dem Gemeinde-Vorsteher geschehen, widrigens darauf kein bedacht zu nehmen ist.
7.
In so ferne nicht ausdrücklich verabredet wird, daß nach Ablauf der bedungenen Zeit der Dienstvetrag nicht weiter fortgesetzt werden soll, bewirkt der der Ablauf der Zeit die Aufhebung des Dienstvertrages nur nach vorgängiger Aufkündigung.
Die Aufkündigung hat bei ganzjährigen Diensten spätestens sechs Wochen, sonst aber spätestens vierzehn Tage vor Ablauf der Dienstzeit zu geschehen. Geschieht von keinem Theile rechtzeitig eine Aufkündigung, so ist der Dienstvertrag auf diejenige Zeit stillschweigend erneuert, welche vorher durch denselben bestimmt war.